Vereinsstatuten

I. Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Swiss-PDNS (Swiss Parkinson’s Disease Nursing Specialist) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

II. Zweck und Tätigkeitsfelder

Art. 2 Zweck

  1. Der Verein ist eine schweizerische Interessengruppe spezialisierter Pflegepersonen im Bereich der Parkinson-Erkrankung.
  1. Der Zweck der Swiss-PDNS besteht
    • im Auf- und Ausbau eines Netzwerks nationaler Reichweite, die sich auf die Pflege, Behandlung und Betreuung von an Parkinson erkrankten Menschen und deren Umfeld spezialisiert haben, um eine evidenzbasierte und bestmögliche Betreuung der Betroffenen zu gewährleisten.
    • im Aufbau und der Entwicklung von Weiterbildungsmöglichkeiten in Bezug auf die Pflege von an Parkinson betroffenen Menschen auf allen Bildungsebenen. Die damit einhergehenden Funktions- bzw. Berufsbezeichnungen sollen schweizweit einheitlich definiert und anerkannt werden.
    • in der Förderung und Unterstützung der Entwicklung von national anerkannten Pflegestandards, die Zielgruppe betreffend. Dies dient der Sicherstellung einer hochqualifizierten und zielgruppenspezifisch beachteten Pflege gemäß nationalem und internationalen EBP-Standard sowie der Gewährleistung einer gezielten, wirtschaftlichen Förderung und Weiterentwicklung von Pflegestandards durch Bildung, Politik sowie durch Verbände und Institutionen in diesem Bereich.
  1. Die Swiss-PDNS ist parteipolitisch ungebunden und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und hat gemeinnützigen Charakter.

Art. 3 Tätigkeitsfelder

Ziele der Swiss-PDNS:

  • Bildung eines nationalen Netzwerks unter Einbezug bereits bestehender und/oder sich gründender regionaler Netzwerke, Bildung von Arbeitsgemeinschaften
  • Partizipation an einem interdisziplinären schweizweiten Therapienetzwerk Parkinson
  • Unterstützung der einzelnen Mitglieder in ihrer beruflichen Tätigkeit
  • Schweizweite Festlegung und Konstituierung des Aus- bzw. Weiterbildungsstandards eines Parkinson ́s Disease Nursing Specialist
    Staatliche Registrierung der Weiterbildungsbezeichnungen
  • Förderung der Entwicklung von nationalen Pflegestandards in Bezug auf die betroffene Zielgruppe
  • Schaffung einer digitalen Plattform zwecks transparenter Darstellung aktueller Erkenntnisse, Weiterbildungen, Fachtagungen und Kongresse, sowie Kontaktadressen für den Austausch bei gezielter Fragestellung
  • Berufspolitisches Engagement

III. Kompetenzen

Art. 4 Kompetenzen der Swiss-PDNS

Die Swiss-PDNS kann Stellungnahmen in ihrem eigenen Namen veröffentlichen, nationalen, europäischen oder internationalen Organisationen beitreten oder mit diesen Verträge schliessen, sofern ihr dies erlaubt ihre Ziele zu verfolgen.

IV. Zusammensetzung

Art. 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Swiss-PDNS können natürliche Personen werden. Der Ein- und Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei einem unterjährigen Ein- bzw. Austritt wird jeweils der gesamte Jahresbeitrag geschuldet.
  2. Bei Einzahlung des Jahresbeitrags erhält jedes Mitglied eine Jahresrechnung und mindestens einmal jährlich einen aktuellen Tätigkeitsbericht der Swiss-PDNS per E-Mail zugeschickt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber der Swiss-PDNS. Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  4. Mitglieder, die den Zwecken oder Beschlüssen der Swiss-PDNS zuwiderhandeln oder durch ihr persönliches oder berufliches Verhalten die Interessen der Swiss-PDNS gefährden, können durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 6 Gönner

  1. Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die die Swiss-PDNS mit jährlichen Beiträgen unterstützen, aber nicht Mitglied im Sinne des Art. 5 sind.
  2. Sie erhalten unentgeltlich die offiziellen Mitteilungen und den Jahresbericht der Swiss-PDNS per E-Mail. Sie haben in der Swiss-PDNS selber und dieser gegenüber keine weitergehenden Rechte.
  3. Gönner, die den Zwecken der Swiss-PDNS zuwiderhandeln oder durch ihr persönliches oder berufliches Verhalten die Interessen der Swiss-PDNS gefährden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid kann an die Vereinsversammlung weitergezogen werden.

V. Organisation

Art. 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
  • der Fachliche Beirat

Art. 8 Vereinsversammlung

  1. Zusammenkunft
    Das oberste Organ der Swiss-PDNS ist die Vereinsversammlung. Die Mitglieder der Swiss- PDNS treffen sich mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des Vorstands. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt ihrer Durchführung unter Angabe der Traktanden, des Ortes und des genauen Zeitpunktes. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Traktandierungsanträge zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 80 Tage vor dem Tag der Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Ausserordentliche Vereinsversammlung
    Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung durch den Vorstand oder die Vereinsversammlung ist jederzeit möglich. Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung durch einzelne Mitglieder ist möglich, wenn ein Antrag beim Vorstand gestellt wird und 20% der ordentlichen Mitglieder diesem vorab zugestimmt haben.

Die Einladung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 15 Tage vorher unter Angabe der Traktanden, des Ortes und des genauen Zeitpunktes. Traktandierungsanträge zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

  1. Stimmrecht
    An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Ausnahmen von dieser Regel werden explizit in den Vereinsstatuten benannt.
  1. Befugnisse
    Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnis:
    • Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
    • Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags auf Vorschlag des Vorstandes
    • Festsetzung des jährlichen Gönnerbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes
    • Wahl bzw. Abwahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
    • Wahl eines oder mehrerer Vertreter im interdisziplinären Therapienetzwerk
    • Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über die Änderung der vorliegenden Vereinsstatuten
    • Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands
    • Auflösung der Swiss-PDNS mit einem qualifizierten Mehr von 3/4 der auf der Vereinsversammlung anwesenden Mitgliedern

Art. 9 Vorstand

  1. Funktion und Aufgaben des Vorstandes
    Der Vorstand ist das Führungsorgan der Swiss-PDNS und vertritt den Verein gegenüber Dritten. Er sorgt für die Umsetzung der von der Vereinsversammlung getroffenen Beschlüsse. Der Vorstand kann Reglemente erlassen. Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
  1. Verantwortlichkeit des Vorstandes
    Der Vorstand ist gegenüber der Vereinsversammlung verantwortlich.
  1. Zusammensetzung des Vorstands
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • Präsident und Vizepräsident oder aus zwei Co-Präsidenten und
    • mindestens einem weiteren Mitglied der Swiss-PDNS
  1. Kassierer
    Als Kassierer wird ein Mitglied des Vorstands ernannt.
    Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Präsident respektive die Co-Präsidenten führen den Vorsitz des Vorstands. Dieser konstituiert sich selbständig.
  1. Kompetenzen und Aufgaben des Vorstands
    • Aufnahme von Mitgliedern
    • Erarbeiten von Änderungsvorschlägen der vorliegenden Vereinsstatuen
    • Pflege der Beziehungen zu anderen Organisationen und Institutionen
    • ordnungsgemässe Einberufung der Vereinsversammlung nach Art. 8
    • Erstellung des Jahres- / Tätigkeitsberichtes und Information der Mitglieder und Gönner
    • Verfolgung des Zwecks und der Ziele des Vereins nach Art. 2 und Art. 3
    • Ansprechpartner für Dritte
    • Wahl der Mitglieder des Fachlichen Beirats
  1. Subsidiäre Kompetenz des Vorstandes
    Des Weiteren verfügt der Vorstand über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
  1. Konstituierung des Vorstandes
    Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
  1. Weg der Beschlussfassung
    Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig.

Art. 10 Rechnungsrevisoren

  1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Diese Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  1. Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  1. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung und legen dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vor. Sie informieren den Vorstand vorgängig über das Ergebnis ihrer Prüfung und über ihre Schlussfolgerungen.

Art. 11 Fachlicher Beirat

Der Fachliche Beirat besteht aus Fachpersonen, die sich mit der Parkinsonkrankheit und der Pflege der davon Betroffenen befassen (z.B. Fachleute aus der Pflege und anderer Berufe aus dem Gesundheitswesen wie Neurologen, der Sozialarbeit, Physio-/Ergotherapie oder der Rechtswissenschaften). Die Mitglieder des Fachlichen Beirates beraten den Vorstand in fachlichen Belangen und unterstützen bei den sich ergebenden Aufgaben aus Art. 3 (z.B. bei der Ausarbeitung von Publikationen, der Durchführung von Vorträgen und der Bearbeitung von Anfragen von Pflegefachpersonen).

Art. 12 Unterschriftsberechtigung und Haftung

  1. Im Verkehr mit Dritten zeichnen der Präsident und der Vizepräsident resp. die Co-Präsidenten gemeinsam rechtsverbindlich für die Swiss-PDNS.
  1. Rechtsgeschäfte, die das jeweilige Jahresbudget der Swiss-PDNS übersteigen bzw. die Swiss- PDNS über mehrere Jahre hinaus finanziell nicht unerheblich verpflichten, benötigen die Zustimmung der Vereinsversammlung.
  1. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Finanzierung

Art. 13 Finanzen

Das Vereinsvermögen darf ausschliesslich für Vereinszwecke gemäss Art. 2 und im Rahmen der Tätigkeitsfelder gemäss Art. 3 dieser Statuten verwendet werden.

Art. 14 Buchführung

Die Swiss-PDNS ist finanziell autonom. Der Verein führt eine separate Buchführung der Einnahmen und Ausgaben sowie ihres allfälligen Vermögens.

Art. 15 Einnahmen

Die Einnahmequellen bestehen namentlich aus

  • den Mitgliederbeiträgen
  • den Gönnerbeiträgen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Erträgen für eigene Fachveranstaltungen

VII. Revision der Vereinsstatuten und Auflösung des Vereins

Art. 16 Revision der Vereinsstatuten

Die Revision der vorliegenden Vereinsstatuten erfolgt durch die Vereinsversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.

Art. 17 Auflösung bzw. Fusion

  1. Die Auflösung bzw. Fusion der Swiss-PDNS mit anderen juristischen Personen erfolgt durch die Vereinsversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.
  1. Für den Fall, dass die Vereinsversammlung die Auflösung des Vereins beschliesst, ist gleichzeitig über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens (Gewinn und Kapital) Beschluss zu fassen. Das Vermögen soll für ähnliche Zwecke verwendet werden, wie sie die Swiss-PDNS verfolgt. Es ist in jedem Fall einer Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden, die ebenfalls aufgrund Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreit ist.
  1. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Diese Vereinsstatuten wurden am 23. November 2017 von der Vereinsversammlung der Swiss-PDNS angenommen und ersetzen das Reglement der IG Swiss-PDNS vom 28. November 2016 vollumfänglich.